Satzung des

„Dietrich-Bonhoeffer-Verein zur Förderung christlicher Verantwortung in Kirche und Gesellschaft e.V.“

Geänderte Fassung gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung am 05.April 2019 in Erfurt

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "Dietrich-Bonhoeffer-Verein zur Förderung christlicher Verantwortung in Kirche und Gesellschaft e.V." und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts München unter Nr. VR 10 853 eingetragen.
  2. Der Verein, hervorgegangen aus den friedenspolitischen Auseinandersetzungen in der Evangelischen Hochschulgemeinde (EHG) bei der Universität der Bundeswehr München in Neubiberg, wurde 1983 gegründet. Deshalb ist der Sitz des Vereins Neubiberg bei München.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Der Verein dient im Sinne des Wirkens von Dietrich Bonhoeffer der Förderung christlicher Verantwortung in Kirche und Gesellschaft. Insbesondere soll - die Friedensdiskussion und der internationale Gedanke gefördert und zum Engagement für Frieden und Völkerverständigung ermutigt werden; - zur Auseinandersetzung mit Themen aus den Bereichen Kirche und Gesellschaft angeregt werden; dem sollen allgemein zugängliche Vorträge, Diskussionen, andere Bildungsveranstaltungen und Publikationen dienen. Der Verein wendet sich gegen jegliche öffentlichen Äußerungen in Wort und Schrift, die dazu bestimmt sind, das NS-Regime und die unter ihm im Namen Deutschlands von Deutschen und ihren Kollaborateuren begangenen Verbrechen zu entschuldigen oder zu verharmlosen.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Reisekosten und Auslagen im Auftrag des Vereins werden gemäß der vom Vorstand entworfenen und von der Mitgliederversammlung beschlossenen Kostenregelung erstattet. Honorare können gewährt werden.

§ 3 Publikationsorgane

  1. Der Verein gibt eine eigene, regelmäßig erscheinende Zeitung heraus. Die Vereinsmitteilungen werden in der vereinseigenen Zeitung veröffentlicht.
  2. Die Mitglieder des Vereins erhalten die vereinseigene Zeitung kostenlos.
  3. Der Verein betreibt bei Bedarf weitere Publikationen.

§ 4 Mitgliedschaft, Beitrag

  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die geltende Vereinssatzung akzeptiert, unabhängig von Konfession, Geschlecht, Beruf oder anderen Merkmalen.
  2. Die Mitgliedschaft wird mit dem Eingang der schriftlichen Beitrittserklärung beim Vorstand und mit dessen Zustimmung zum Beitritt wirksam.
  3. Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben; die Einzelheiten zum Jahresbeitrag regelt die Mitgliederversammlung in einer Beitragsregelung. Er ist, unabhängig von der Dauer der Mitgliedschaft im laufenden Jahr, jährlich im voraus spätestens bis 31. März des jeweiligen Geschäftsjahres in voller Höhe zu entrichten. Bei Verzug eines Mitglieds können durch Vorstandsbeschluss die Leistungen des Vereins an dieses eingestellt werden. Neumitglieder geraten jedoch frühestens im Folgejahr ihres Beitritts in Verzug.
  4. In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand den Mitgliedsbeitrag ermäßigen oder erlassen.
  5. Die Mitgliedschaft endet durch
    - Tod,
    - Austritt oder
    - Ausschluss aus dem Verein.
    Der Austritt muss schriftlich erklärt werden. Er wird frühestens nach Eingang der Austrittserklärung beim Vorstand wirksam. Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt auf Beschluss des Vorstands, wenn das Mitglied gegen Interessen und Zweck des Vereins verstoßen hat, oder wenn das Mitglied seinen dem Verein gegenüber eingegangenen Verpflichtungen (insbesondere der Beitragspflicht) trotz Mahnungen zwei Jahre lang nicht nachgekommen ist. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben. Unzustellbarkeit oder Annahmeverweigerung dieses Briefes führen nicht zur Unwirksamkeit einer Ausschlussentscheidung. Diese wird ohne weitere Mitteilung an das ausgeschlossene Mitglied wirksam. Bei jeglichem Ausscheiden aus dem Verein besteht kein Anspruch auf Rückerstattung von bereits für das laufende Geschäftsjahr eingezahlten Beiträgen.

§ 5 Mitgliederversammlung

  1. Einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der spätestens vier Wochen vorher alle Mitglieder schriftlich vom Vorstand mit Angabe der Tagesordnung eingeladen werden. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Aufgabe der Einladung bei der Post unter der letzten dem Verein bekannten Mitgliedsanschrift.
  2. Im Bedarfsfall kann der Vorstand zu weiteren außerordentlichen Mitgliederversammlungen einladen. Wenn mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder es in schriftlicher Form beantragt, muss der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
  3. Die Mitgliederversammlung ist für das gesamte Vereinsleben verantwortlich. Sie kann zu allen Angelegenheiten des Vereins Beschlüsse fassen.
  4. Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Sie ist von der Versammlungsleiterin oder vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
  5. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit absoluter Mehrheit (Mehrheit aller stimmberechtigten Anwesenden, die sich an der Abstimmung beteiligen – Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden mitgezählt), sofern es nicht in dieser Satzung anders festgelegt ist. Die Mitgliederversammlung ist öffentlich, stimmberechtigt ist jedes Vereinsmitglied.
  6. Satzungsänderungen können nur von einer Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheitsbeschluss vorgenommen werden. Zur Änderung des Vereinszwecks (siehe § 2 Abs. 2) ist ein Dreiviertelmehrheitsbeschluss erforderlich.
  7. Der Verein kann nur von der ordentlichen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheitsbeschluss aufgelöst werden. Die Absicht der Vereinsauflösung muss vorher in der Tagesordnung des Einladungsschreibens zur Mitgliederversammlung aufgeführt sein.

§ 6 Vorstand

  1. Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Dieser bleibt aber bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.
  2. Der Vorstand besteht aus

- zwei gleichberechtigten Vorsitzenden oder dem/der Vorsitzenden,
- bis zu drei stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem/der Kassenwart*in,
- dem/der Schriftführer*in,
- bis zu acht Beisitzer*innen sowie
- den Berufenen.

  1. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind
    - die Vorsitzenden bzw. der/die Vorsitzende,
    - die stellvertretenden Vorsitzenden,
    - der/die Kassenwart*in sowie
    - der/die Schriftführer*in.
  2. Diese vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich; dabei ist jeder allein vertretungsberechtigt. Die Vertretungsmacht des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte) sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredites von mehr als 1.000.-- (in Worten: eintausend) EURO die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
  3. Die Berufenen werden durch die Mitgliederversammlung oder durch den Vorstand für die Dauer der Amtsperiode des Vorstands berufen. Bei einer Berufung durch den Vorstand muss die Berufung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung bestätigt werden.
  4. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus seinem Amt aus, so ist der restliche Vorstand bis zur nächsten Neuwahl des Vorstands durch die Mitgliederversammlung zur Selbstergänzung nach § 6 Abs. 4 (Berufung) oder Zusammenlegung der Ämter befugt.
  5. Die Sitzungen des Vorstands sind öffentlich.
  6. Mindestens einmal zwischen zwei ordentlichen Mitgliederversammlungen findet eine Vorstandssitzung statt, zu der der Vorsitz oder im Verhinderungsfall dessen Stellvertretung einlädt. Zusätzliche Sitzungen des Vorstands, zu denen der Vorsitz oder im Verhinderungsfall dessen Stellvertretung einlädt, finden nach Bedarf statt.
  7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei Mitglieder des Vorstandes im Sinne von § 26 BGB (§ 6 Abs. 3) anwesend sind, darunter eine/r der Vorsitzenden oder eine/r der Stellvertretenden. Der Vorstand entscheidet mit absoluter Mehrheit (Mehrheit aller stimmberechtigten Anwesenden, die sich an der Abstimmung beteiligen – Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden mitgezählt).
  8. Der Vorstand entscheidet und handelt selbständig im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er hat die Aufgabe, die Planungsperspektiven für die inhaltliche Arbeit des Vereins zu beraten sowie die Bildungsveranstaltungen (Vorträge, Diskussionen, Tagungen u.a.) und die Publikationen des Vereins (Zeitschrift "Verantwortung" u.a.) zu begleiten. Aufgabe des Vorstands ist es insbesondere, die Mitgliederversammlung mit Termin und Tagesordnung vorzubereiten.
  9. Der Vorstand kann beschließen, an bestimmte Persönlichkeiten die Ehrenmitgliedschaft heranzutragen. Ehrenmitglieder sind ordentliche Mitglieder, jedoch von der Verpflichtung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags entbunden.
  10. Die Mitglieder des Vorstands berichten auf jeder Mitgliederversammlung von ihrer Tätigkeit. Auf ordentlichen Mitgliederversammlungen wird für alle Mitglieder des Vorstands Antrag auf Entlastung gestellt.

§ 7 Regionalgruppen

  1. Die Mitgliederversammlung oder der Vorstand können Regionalgruppen einrichten.
  2. In den Regionalgruppen finden sich Menschen zusammen, die gemeinsam und ortsnah die Vereinsarbeit im Geiste Dietrich Bonhoeffers mitgestalten möchten.

§ 8 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann nur von der Mitgliederversammlung aufgelöst werden (siehe § 5 Abs.7).
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Verein „Erinnerungs- und Begegnungsstätte Bonhoeffer-Haus e. V.“, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.