Das Drei-Säulen-Modell

für eine Reform der Kirchenfinanzierung
und eine Verbesserung der Gemeinwohlfinanzierung

 

Stand 04. Juli 2009

 

Einführung und Erläuterungen

 

 

 

Mit dem Buch “Abschied von der Kirchensteuer“ – herausgegeben von Dr. Karl Martin – ist der Dietrich-Bonhoeffer-Verein (dbv) 2002 zum ersten Mal mit einem von der Arbeitsgruppe (AG) „Kirchensteuerreform“ ausgearbeiteten Vorschlag zur Neugestaltung der Kirchen- und Gemeinwohlfinanzierung an die Öffentlichkeit getreten. Die staatlich eingetriebene Kirchensteuer sollte nach diesem Vorschlag des dbv künftig von den Kirchen selbst eingezogen werden (Kirchenbeitrag). Um dabei eventuell eintretende Einnahmeminderungen auszugleichen, wurde ergänzend eine auch den Kirchen zugute kommende Gemeinwohlfinanzierung durch Bürgerguthaben aus dem Einkommensteueraufkommen vorgeschlagen.

 

Nach Erscheinen des Buches wurde die Diskussion in der AG fortgesetzt. Das Reformmodell wurde an wichtigen Punkten weiterentwickelt. Die AG kam zu der Überzeugung, dass die Zugehörigkeit zu einer institutionellen, profanrechtlichen Kirche nicht aus der Taufe abgeleitet werden kann[1], sondern einer Beitrittserklärung nach Erreichen der Religionsmündigkeit bedarf. Der erklärte Eintritt in eine Kirche als Körperschaft des Öffentlichen Rechts begründet dann die Verpflichtung zur Zahlung eines Kirchenbeitrags. Der Kirchenbeitrag, der die Kirchensteuer ersetzen soll, wird von den Kirchen selbst eingezogen.

 

Eine weitere Änderung in der Schlussphase der Diskussion betraf das Konzept „Bürgerguthaben“. Die Umstellung von den „Bürgerguthaben“ zu den „Bürgergutscheinen“ war besonders anstrengend und zeitintensiv. Die AG des dbv „Kirchensteuerreform“, mittlerweile umbenannt in „Kirche gestalten - Ordnung und Finanzierung von Kirche“, hat diese Umstellung unter Mitwirkung des Aktionskreises Halle (AKH) nach mehreren Sitzungen mit jeweils mehreren Stunden intensiver und z. T. auch kontroverser Diskussion einvernehmlich vornehmen können.

 

Es entstand auf dem geschilderten Weg allmählich das „Drei-Säulen-Modell“ (Spenden, Kirchenbeitrag und Bürgergutscheine). Auf der Mitgliederversammlung am 27. März 2009 in Hofgeismar wurde einstimmig der Beschluss gefasst, dieses Modell als Denkanstoß der Öffentlichkeit vorzustellen. Wir wollen damit die Diskussion über eine Reform der Kirchenfinanzierung und eine Verbesserung der Gemeinwohlfinanzierung eröffnen, sind uns bewusst, dass es weitere Veränderungen/ Zuspitzungen/Abmilderungen geben wird, versprechen uns aber von der Veröffentlichung das Bekanntwerden unserer Vorstellungen in Kirche und Gesellschaft, so dass die Diskussion darüber endlich in einem breiten Rahmen geführt werden kann.

 

 

1.      Aufbau des Modells

·                    Im Vorfeld der drei Säulen werden 5 Grundsätze genannt, auf denen das Modell aufbaut. Sie sollen zeigen, wie wichtig es uns ist, dass die Kirchenfinanzierung dem Wesen einer freien, d.h. von staatlichem Zwang unabhängigen Kirche, die „für andere da ist“, entspricht und dass die Taufe nicht für die Zugehörigkeit zu einer Kirche als Körperschaft des öffentlichen Rechts und damit für kirchensteuerliche Verpflichtungen missbraucht werden darf.

·                    Den Kern des Modells bilden die drei Säulen: Den ersten Platz nehmen Kollekten und Spenden als die ursprüngliche Form der Kirchenfinanzierung ein. Dann folgen die Kirchenbeiträge, die an die Stelle der zwanghaften Kirchensteuer treten und durch erklärten Kircheneintritt zu verpflichtenden Beiträgen werden. Völlig neu gestaltet wurde die dritte Säule „Bürgergutscheine (aus Bürgerhaushalt)“, welche die beiden ersten Säulen (Spenden und Kirchenbeiträge) ergänzen soll. Das Konzept der „Bürgergutscheine“ ist das Ergebnis einer Entwicklung, die in Abschnitt 2 dargestellt wird.

·                    Der Vollständigkeit halber werden unter Sonstige Einnahmen kommentarlos auch (1) die Einnahmen aus kirchlichem Vermögen und kirchlicher unternehmerischer Tätigkeit, (2) Subventionen, (3) Leistungsentgelte aus Dienstleistungen sowie (4) die finanziellen Vorteile der sogenannten negativen Staatsleistungen aufgeführt.

·        Eine Sonderstellung nehmen die nach Art. 140 GG (Art. 138 Abs. 1 WRV)[2] abzulösenden Staatsleistungen ein. Die Ablösung der auf den Reichsdeputationshauptschluss 1803 zurückzuführenden Staatsleistungen, die vor 90 Jahren in der Weimarer Reichsverfassung gefordert wurde, steht heute noch aus. Die Staatskirchenverträge, in denen die Fortgewährung der Staatsleistungen verankert ist, sollten entsprechend geändert werden.

 

2.      Erläuterungen zu den drei Säulen

 

2.1.            Erste Säule: Kollekten und Spenden

Als freiwillige Gaben sind Kollekten und Spenden nicht nur die älteste Form der Finanzierung christlicher Gemeinden, sondern auch die Finanzierungsform, die dem Wesen einer freien, vom Staat unabhängigen Kirche am ehesten entspricht.

Nach staatlichem Recht werden Spenden/Zuwendungen zu gemeinnützigen Zwecken steuerlich begünstigt. Das neue Spendengesetz[3], das zum 01. Januar 2007 rückwirkend in Kraft getreten ist, erweitert den Kreis der Begünstigten, erhöht die abzugsfähigen Höchst-grenzen und erlaubt den unbegrenzten Vortrag von Großspenden auf die folgenden Jahre. Zuwendungen zu Stiftungen bis zu 1 Million € können auf bis zu 10 Jahre steuerlich vorgetragen werden.

2.2.            Zweite Säule: Mitgliedsbeiträge

Entscheidend ist, dass die Taufe die Aufnahme in die christliche Gemeinschaft (Kirche als Glaubensgemeinschaft) bedeutet und nicht den Eintritt in eine institutionelle Kirche (als Körperschaft des Öffentlichen Rechts) mit den profanrechtlichen Folgen einer Verpflichtung zur Zahlung einer Kirchensteuer durch staatlichen Zwangseinzug. Wie also am Anfang Kircheneintritt (durch Taufe) und Körperschaftseintritt (durch Willenserklärung) unterschieden werden müssen, ist es dann auch beim Austritt. Der Austritt vor staatlichen Stellen (Amtsgericht, Standesamt) ist nur ein „Körperschaftsaustritt“, der die profanrechtlichen Zahlungspflichten beendet, aber nicht automatisch auch ein „ Kirchenaustritt“ im eigentlichen Sinne (im Sinne des Verlassens der Kirche als Glaubensgemeinschaft). Die Beendigung der Zugehörigkeit zu einer kirchlichen Glaubensgemeinschaft muss jeder seiner Kirche selbst mitteilen, dafür gibt es nicht den Umweg über staatliche Stellen[4].

Durch den erklärten Eintritt in eine institutionelle Kirche entsteht eine Beitragspflicht. Die Führung der Mitgliederlisten sowie der  Einzug der von der Einkommenshöhe abhängigen Kirchenbeiträge ist Aufgabe der kirchlichen Verwaltungen.

2.3.            Dritte Säule: Bürgergutscheine (aus Bürgerhaushalt)

Die ursprüngliche, in „Abschied von der Kirchensteuer“ dargestellte Idee war es, in Anlehnung an das italienische Modell der „Kultursteuer“[5] eine Kirchen- und Gemeinwohlfinanzierung zu schaffen, bei der einkommensteuerpflichtige Bürgerinnen und Bürger über einen Teil ihrer Steuerpflicht zu Gunsten einer kirchlichen oder gemeinnützigen Einrichtung selbst verfügen können. Die Höhe des so genannten „Bürgerguthabens“ sollte den Bürgerinnen und Bürgern jährlich vom Finanzamt mitgeteilt werden. Das „Bürgerguthaben“ sollte dann im Laufe des Jahres vorfinanziert und bei der nächsten Steuererklärung gegen Vorlage von Belegen als Guthaben verrechnet bzw. zu 100% erstattet werden.

Diese Grundidee wurde in einer Arbeitssitzung während der dbv-Jahrestagung in Berlin im Februar 2006 weiter entwickelt. Statt Vorfinanzierung sollten die Steuerpflichtigen in der Steuererklärung und die Lohnsteuerpflichtigen, die keine Steuererklärung abgeben müssen, in einer besonderen Erklärung an das Finanzamt den oder die Begünstigten mit Angabe von deren Steuernummer bestimmen können[6]. Dies entspräche etwa der italienischen 5-Promille Zuweisung an gemeinnützige Einrichtungen – wobei die italienische 5-Promille-Zuweisung an gemeinnützige Einrichtungen nicht mit der 8-Promille-Zuweisung der „Kultursteuer“ an Religionsgesellschaften verwechselt werden darf.

Der AKH brachte eine neue Idee in die Diskussion. Walberechtigte Bürgerinnen und Bürger sollten das Recht bekommen, über einen Teil des Bundeshaushalts – den sogenannten „Bürgerhaushalt“ – zugunsten von kirchlichen und gemeinnützigen Zwecken zu verfügen. Die Bürgerinnen sollten ihr Verfügungsrecht durch Abgabe ihrer Stimme gleichzeitig mit der Bundestageswahl ausüben. Jede Stimme sollte das gleiche Gewicht haben, so wie es auch bei der 8-Promille-Zuweisung an die Religionsgesellschaften in Italien der Fall ist. Die Verteilung der Haushaltsmittel würde bis zur nächsten Bundestagswahl entsprechend den abgegebenen Stimmen durch das Finanzamt erfolgen. Damit würden auch Nicht-Steuerpflichtige die Möglichkeit haben, an der Kirchen- und Gemeinwohlfinanzierung durch öffentliche Mittel teilzuhaben.

Der AG „Kirche gestalten“ erschien diese Idee zwar willkommen, in der Durchführung aber nicht praktikabel. Eine Abstimmung über die Verteilung eines Bürgerhaushalts parallel zur Bundestagswahl wird sich kaum durchsetzen lassen. Eine Fortschreibung der Verteilung auf 4 Jahre erscheint auch nicht geeignet, da gemeinnützige Einrichtungen inzwischen aufgelöst und neue gegründet worden sein können. Die AG hat sich deshalb nach langer Diskussion für die jetzt in der dritten Säule dargestellte Variante der „Bürgergutscheine“ entschieden.

An die Stelle des „Bürgerguthabens“ aus dem Einkommensteueraufkommen (mandatierte Steuer) treten „Bürgergutscheine“ aus einem für diesen Zweck freigegebenen Ausgabenanteil des Bundeshaushalts – dem sogenannten „Bürgerhaushalt“. Wenn wir davon ausgehen, dass jede/r Wahlberechtigte jährlich Bürgergutscheine in Höhe von 100 € erhält, ergäbe dies bei geschätzt 50 Millionen Wahlberechtigten einen Ausgabenposten von rund 5 Milliarden €, das entspricht etwa 1,5% des heutigen Bundeshaushalts von 322 Milliarden €.

Damit jede/r die Möglichkeit hat, mindestens 2 Begünstigte auswählen zu können, werden die Bürgergutscheine in je 2 x 50 €-Gutscheine gesplittet. Alle wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger können ihre Bürgergutscheine persönlich einer kirchlichen oder anderen gemeinnützigen Einrichtung ihrer Wahl aushändigen. Die Bürgergutscheine sind fälschungssicher ausgestellt und können nur an Institutionen weitergegeben werden, die gemäß § 52 Abs. 2, Nr. 1 – 20 und 24 - 25 der Abgabenordnung (AO) als gemeinnützig anerkannt sind. Diese lösen die Bürgergutscheine beim Finanzamt ein.

Bewusst ausgenommen sind die unter Nr. 21 – 23 der AO genannten Vereine zur Förderung von Sport, Heimatpflege, Heimatkunde, Tierzucht, Pflanzenzucht, Karneval usw., deren Gemeinnützigkeit auch nach dem neuen Spendengesetz eingeschränkt ist (so sind die Mitgliedsbeiträge dieser Vereine nicht steuerlich abzugsfähig).

Die dritte Säule des Modells trägt dazu bei, die Gemeinwohlfinanzierung auszuweiten und zu verbessern. Durch die Verfügungsgewalt über einen kleinen Teil der Ausgaben des Bundes erhöht sich das Verantwortungsbewusstsein der Bürgerinnen und Bürger für gesellschaftliches Gemeinwohl, bürgerschaftliches Engagement sowie für die Beteiligung an demokratischen Gestaltungsprozessen. Da auch kirchliche Einrichtungen empfangsberechtigt sind, kann eine eventuelle Verminderung der Einnahmen der Kirchen – verursacht durch die Umstellung von Kirchensteuer auf Kirchenbeitrag – zu einem Ausgleich kommen.

 


Literaturverzeichnis:

 

Ø     Aktionskreis Halle (AKH): Abschied von der Kirchensteuer. In: Verantwortung, 17. Jg., Nr. 32, S. 39-40, Dez. 2003. *)

Ø     Aktionskreis Halle (AKH): Vom Kirchensteuer-Zwangseinzug zur freiwilligen Kirchenabgabe. In: Verantwortung, 21. Jg., Nr. 40, S. 37-39.  *)

Ø     Battenberg, Friedrich: Hat die Kirchensteuer eine Zukunft? in: Karl Martin (Hrsg.), Dietrich Bonhoeffer: Herausforderungen zu verantwortlichem Glauben, Denken und Handeln, Berlin 2008, S. 257-261.

Ø     Bensberger Kreis: Zu einigen Aspekten der Kirchenfinanzierung, 2. Aufl. Jan. 1987, Eigenverlag. *)

Ø     Bensberger Kreis und Aktionskreis Halle: Plädoyer für eine angemessene Kirchenfinanzierung, Sept. 2002, Eigenverlag. *)

Ø     Bier, Georg: Was ist ein Kirchenaustritt? Neue Entwicklungen in einer altbekannten Frage, in: Herder Korrespondenz 7/2006, S. 348-352.

Ø     Denecke, Axel: Die „ecclesia extra muros ecclesiae“ wahrnehmen! – Überlegungen zu Taufe, Volkskirche, Kirchenmitgliedschaft und Kirchensteuer, in: Karl Martin (Hrsg.), Dietrich Bonhoeffer: Herausforderungen zu verantwortlichem Glauben, Denken und Handeln, Berlin 2008, S. 262-276.

Ø     Denecke, Axel: Kirchenaustritt – Gemeindebeitritt, in: Karl Martin (Hrsg.), Dietrich Bonhoeffer: Herausforderungen zu verantwortlichem Glauben, Denken und Handeln, Berlin 2008, S. 277-284.

Ø     Denecke, Axel: Getauft und nicht in die Kirche eintreten! Der theologische ‚Skandal’ der Missachtung konfessionsloser Christen, in: Pastoraltheologe 3/2009, 87-107.

Ø     Friederich, U.: «Partieller Austritt» aus der Kirche. Zum Bundesgerichtsentscheid 2P.321/2007 vom 16. Nov. 2007, in: SKZ 177 (2009)208-211.

Ø       Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements (BüEnStG) vom 10.10.2007 (BGBl I S. 2332).

Ø       Hangartner, Y.: Staatskirchenrechtliche Grundsatzfragen. Bemerkungen aus Anlass von Leitentscheiden des Kantonsgerichts Basel-Landschaft und des Bundesgerichts, in: AJP/PJA 8/2008, 983-994.

Ø     Herrmann, Horst: Die Kirche und unser Geld, Hamburg 1990.

Ø     Herrmann, Horst: Kirche, Klerus, Kapital – Hintergründe einer deutschen Allianz, Münster 2003.

Ø     Humanistische Union: Was ist uns die Kirche wert? - Dokumentation eines Fachgesprächs zur Kirchensteuer, HU-Schriften 18, München 1991.

Ø     Humanistische Union: Trennung von Staat und Kirche – Thesen der Humanistischen Union, HU-Schriften 21, München 1995.

Ø     Jacob, Willibald: Arbeit – Geld – Kirche. Eine unzeitgemäße Reflexion dennoch rechtzeitig: Ende der Kirchensteuer? Werktätige Theologen? Indische Zustände? Im Eigenverlag Berlin 2008.

Ø     Kley, A.: Kirchenaustritt – Austritt woraus?, in: Recht 4/2008, 169-174.

Ø     Kosch,. D.: Ergebnisse eines Expertengespräches zum Thema «Partieller Kirchenaustritt» in: SJKR/ASDE 13 (2008) 181-187.

Ø     Kosch, D.: Kirche und kirchliche Körperschaften. Miteinander oder bloßes Nebeneinander?, in SKZ 176 (25/2008) 426-428.

Ø     Kraus, D., Religionsrechtlich bedeutsame Entscheide des Bundesgerichts in den Jahren 2006-2007, in: SJKR/ASDE 12 (2007), 147-180 (bes. 169-180).

Ø     Luz, Ulrich: Ekklesiologie und Gelder der Kirche, Evang. Theol. 61. Jg, Heft 1,
S. 6-18.

Ø     Martin, Karl (Hrsg.): Abschied von der Kirchensteuer – Plädoyer für ein demokratisches Zukunftsbild, Oberursel 2002.

Ø     Martin, Karl: Zur Beseitigung juristischer und theologischer Vorurteile – Neue Fragestellungen in dem Initiativkreis „Kirchensteuerreform“ des Dietrich-Bonhoeffer-Vereins (dbv), in: Zeitschrift „Verantwortung“ Nr. 37, S. 29 ff.

Ø     Martin, Karl: Kirche gestalten – Ordnung und Finanzierung von Kirche: dbv-Arbeitsgruppe sucht Weg für ein ökumenisches Reformmodell, in: Zeitschrift „Verantwortung“ Nr. 38, S. 23 f.

Ø     Nay, G.: Kirchenaustritt (Praxisänderung), in: AJP/PJA 9/2008, 1160-1163.

Ø     Päpstlicher Rat für Gesetzestexte zum „Abfall von der Kirche“ vom 13. März 2006, abgedruckt in Verantwortung Nr. 38, S. 25 ff.

Ø     Pfeiffer, Herbert: Mandatssteuern in Italien für kirchliche und gemeinnützige Zwecke, in: Zeitschrift „Verantwortung“ Nr. 40, S. 46 ff.

Ø     Pfeiffer, Herbert: Quellen der Kirchen- und Gemeinwohlfinanzierung, in: Zeitschrift „Verantwortung“ Nr.37, S. 26 ff.

Ø     Ratzinger, Josef – Benedikt XVI: Salz der Erde – Ein Gespräch mit Peter Seewald, München 2005, S. 165-167.

*)  anzufordern bei H. Hahn, Am Rottersberg 8, 37339 Worbis

 

Kontaktadressen der AG „Kirche gestalten – Ordnung und Finanzierung von Kirche“:

 

Ø      Prof. Dr. Friedrich Battenberg, Guttenbrunnstr. 5, 64347 Griesheim, battenberg@pg.tu-darmstadt.de

Ø      Prof. Dr. Axel Denecke, Lilienweg 16, 30916 Isernhagen – axdene@web.de

Ø      Josef Göbel, Knaackstr. 23, 10405 Berlin - josefgoebel@web.de

Ø      Herbert Hahn, Am Rottersberg 8, 37339 Worbis - Herbert.Rita.Hahn@t-online.de

Ø      Dr. Karl Martin, Tannhäuser Str. 94, 10318 Berlin – karl.martin@gmx.de

Ø      Dr. Till Müller-Heidelberg, Veronastr. 10, 55411 Bingen - till@mueller-heidelberg.de

Ø      Herbert Pfeiffer, Heubergstr. 10, 70188 Stuttgart – he-pfeiffer@gmx.de

Ø      Udo Stoltefuß, Paracelsusstr. 13, 67122 Altrip – udo.stoltefuss@t-online.de



[1] Vergl. dazu A. Denecke: Die „ecclesia extra muros ecclesiae“ wahrnehmen – Überlegungen zu Taufe, Volkskirche, Kirchenmitgliedschaft und Kirchensteuer, in: Karl Martin (Hrsg.), Dietrich Bonhoeffer: Herausforderungen zu verantwortlichem Glauben, Denken und Handeln, Berlin 2008, S. 262-276.
Weiterentwickelt wurden die Überlegungen in A. Denecke: Getauft und nicht in die Kirche eintreten! Der theologische ‚Skandal’ der Missachtung konfessionsloser Christen, in: Pastoraltheologe 3/2009, 87-107.

[2] Artikel 140 GG: Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

Artikel 138, Abs. 1 der Weimarer Reichsverfassung: Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften werden durch die Landesgesetzgebung abgelöst. Die Grundsätze hierfür stellt das Reich auf.

[3] Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements (BüEnStG) vom 10.10.07 (BGBl I S. 2332).

[4] Siehe dazu auch das Rundschreiben des Päpstlichen Rates für Gesetzestexte zum „Abfall von der Kirche“ vom 13. März 2006, abgedruckt in Verantwortung Nr. 38, S. 25 ff.

[5] Der in Deutschland gebrauchte Begriff „Kultursteuer“ für die italienische „8-Promille-Zuweiseung“ ist irreführend. Erstens handelt es sich nicht um eine Steuerzahlung der Steuerpflichtigen, sondern um deren Mandat – durch Unterschrift erteilt – an welche von 6 Kirchen oder den Staat 8 Promille aus dem jährlichen Einkommensteueraufkommen verteilt werden sollen (Mandatssteuer). Zweitens dient die Zuweisung überwiegend kirchlichen und gemeinnützigen Zwecken. Siehe dazu H. Pfeiffer: Mandatssteuern in Italien für kirchliche und gemeinnützige Zwecke, in: Zeitschrift „Verantwortung“ Nr. 40, S. 46 ff.

[6] Siehe H. Pfeiffer: Quellen der Kirchen- und Gemeinwohlfinanzierung, in: Zeitschrift „Verantwortung“ Nr.37, S. 26 ff.