

Mitgliedschaft
und
Gemeindeleben
Für die Diskussionen auf dem
2. Ökumenischen Kirchentag (ÖKT) München
12.-16.5.2010
in Kooperation mit Aktionskreis Halle (AKH), AMOS – Verein zur Förderung interkultureller, interreligiöser und sozialpolitischer Bildung, D.A.V.I.D. gegen Mobbing in der evangelischen Kirche e.V., Dietrich-Bonhoeffer-Verein (dbv), Laienverantwortung Regensburg e.V., Netzwerk Kirchenreform, Verein zur Umwidmung von Kirchensteuern, Zeitschrift „Publik Forum“
zusammengestellt von Axel Denecke und Karl Martin
88 S., kart., 1. Aufl. März
2010. Kirchentagsverkauf bis 16.5.2010
5,- €, danach 7,50 € (inkl. MwSt.; zzgl.
Versand)
ISBN 10: 3-9809376-9-0, ISBN 13: 978-3-9809376-9-6
Die Broschüre
stellt aktuelle Texte zur Kirchenreform zusammen. Dazu gehören die jüngsten Äußerungen
des Vatikans zum Kirchenaustritt (der Körperschaftsaustritt vor staatlichen
Stellen ist noch kein Kirchenaustritt im kirchenrechtlichen Sinn) sowie der
Rechtsstreit um den Kirchenaustritt des katholischen Kirchenrechtlers Prof. Dr.
Während die
Deutsche Bischofskonferenz und die Ev. Kirche in Deutschland sich gegen eine
Aufweichung des Kirchensteuersystems wehren, beginnen die Schweizer Kirchen sich
darauf einzustellen, dass es eine Kirchenmitgliedschaft auch ohne Beteiligung
am Kirchensteuereinzugsverfahren geben kann. Das Drei-Säulen-Modell des Dietrich-Bonhoeffer-Vereins
(dbv) beschreibt, wie in Zukunft die veränderten Elemente einer Kirchenfinanzierung
aussehen könnten.
Vor und während
des 2. Ökumenischen Kirchentags (ÖKT)
München 12.-16.5.2010 ermäßigt 5,- €, danach 7,50 €.
Inhalt der Kirchentagsbroschüre „Taufe,
Kirchensteuer, Mitgliedschaft und Gemeindeleben“
1.
Vorwort. Von
2.
Streitpunkt
Kirchensteuer
2.01 Einführung. Von Axel Denecke 13
2.02 Programm des Thementages: Streitpunkt
Kirchensteuer: Wie kommen wir zu einem Mentalitätswandel?
Ökumenische Weiterentwicklung
des Staatskirchenrechts und der Kirchenfinanzierung in Deutschland 14
2.03 Das Drei-Säulen-Modell für eine
Reform der Kirchenfinanzierung
und eine Verbesserung der
Gemeinwohlfinanzierung 17
2.04
2.05 Schreiben des Päpstlichen Rats
für die Gesetzestexte zur Interpretation
des „actus formalis defectionis
ab Ecclesia Catholica“ 26
2.06 Deutsche Bischofskonferenz: Erklärung
der Deutschen Bischofskonferenz
zum Austritt aus der
katholischen Kirche 28
2.07 Apostolisches Schreiben, gegeben
als Motu proprio „Omnium in mentem“, des Heiligen Vaters
Benedikt XVI., mit dem einige
Normen des Codex des kanonischen Rechtes verändert werden 30
2.08 Vatikankommentar zum Motu proprio
„Omnium in mentem“ von Kurienerzbischof
Francesco Coccopalmerio,
Präsident des Päpstlichen Rates für die Interpretation von Gesetzestexten 34
2.09 Katholische Nachrichtenagentur:
Kirchenrechtler: ’Vatikan hat Kirchenaustrittsdebatte nicht geklärt’ 38
2.10
2.11 Resolution Nr. 45 des
Dietrich-Bonhoeffer-Vereins: „Kirche der
Freiheit“ – Welche Freiheit ist gemeint?
Impulspapier für mehr
Freiwilligkeit und Eigenverantwortung 43
2.12
3.
Beziehungsgeflecht
Kirche-Staat
3.01 Einführung: Beziehungsgeflecht
Kirche - Staat – Vorbild Schweiz? Von
3.02 Programm der Veranstaltung: „Beziehungsgeflecht
Kirche–Staat – Vorbild Schweiz?“ 54
3.03 Bundesverfassungsgericht:
Pressemitteilung vom 19. Dezember 2000
„Verfassungsbeschwerde der
Zeugen Jehovas erfolgreich“ 55
3.04 Giusep Nay: Staatliches
Religionsrecht und Freiheit in der Kirche
Zum Herbert Haag Preis «Für
Freiheit in der Kirche» 2009 60
3.05 Sabine Demel: Schweizer
Religionsrecht – ein zukunftsweisendes Modell:
Laudatio für alt
Bundesgerichtspräsident Giusep Nay 68
4.
Gemeinde ohne
Pfarrer
4.01 Einführung. Von
4.02 Programm für den Beitrag zum ÖKT
2010:
„Kirche ohne Pfarrer? Christentum
in Selbstorganisation zwischen Profession und Ehrenamt“ 78
4.03
5.
Adressen für die
Weiterarbeit 83
Vorwort von Karl Martin
Die Broschüre „Taufe,
Kirchensteuer, Mitgliedschaft und Gemeindeleben“ ist eine Arbeitshilfe für den
2. Ökumenischen Kirchentag München 12.-16.5.2010. Sie stellt Texte zur
Kirchenreform zusammen, die auf dem Kirchentag diskutiert werden sollen.
Es sind vor allem drei Veranstaltungen,
bei denen diese Diskussionen geplant sind:
·
am Freitag,
den14.5.2010, ein Thementag zum „Streitpunkt Kirchensteuer“,
· am Samstag, den 15.5.2010, eine Veranstaltung zum
„Beziehungsgeflecht Kirche – Staat – Vorbild Schweiz?“
· und ebenfalls am Samstag, den 15.5.2010, eine Podiumsdiskussion
zum Thema „Kirche ohne Pfarrer? Christentum in Selbstorganisation zwischen
Profession und Ehrenamt“.
Zu allen drei Veranstaltungen
werden in der Broschüre Informationen und Texte angeboten. Die einzelnen
Veranstaltungskapitel haben immer den gleichen Grundaufbau: Zuerst kommt eine
Einführung, dann folgt das Programm der Veranstaltung, daran schließen sich
Texte an, die das Thema der Veranstaltung entfalten, Thesen darbieten und
Informationshintergründe aufbereiten.
Der Titel der Broschüre
„Taufe, Kirchensteuer, Mitgliedschaft und Gemeindeleben“ verweist auf die
jeweiligen Hauptinhalte bzw. Hauptanliegen der Kirchentagsveranstaltungen:
· Taufe und Kirchensteuer:
Beim Thementag zum „Streitpunkt Kirchensteuer“ steht die Frage der
Kirchenfinanzierung im Mittelpunkt. Die Teilnahme an dem staatlichen
Kirchensteuereinzugsverfahren kann nicht zur unabdingbaren Voraussetzung für
eine Kirchenmitgliedschaft gemacht werden. Es muss möglich sein, seiner Kirche
anzugehören und die finanzielle Unterstützung an die Kirche auf andere Weise –
ohne das Kirchensteuereinzugsverfahren – zu leisten. Was beim „Streitpunkt
Kirchensteuer“ aber noch viel schwerer wiegt, ist die Tatsache, dass die Taufe
zur Begründung der Kirchensteuerpflicht missbraucht wird. Wenn der
Dietrich-Bonhoeffer-Verein (dbv) diesen Missbrauch kritisiert, möchte er nicht
etwa die Taufe abwerten oder sich gegen die Kindertaufe aussprechen. Ganz im
Gegenteil möchte er die Bedeutung der Taufe als geistliches Geschehen unterstreichen,
indem die Begründung einer Zahlungsverpflichtung an die Kirche von der Taufe
abgekoppelt wird. Ein theologisch und verfassungsrechtlich korrektes Verfahren
kann es nur dort geben, wo der Zahlungsverpflichtung eine freiwillige Willenszustimmung
des betroffenen Religionsmündigen zugrunde liegt.
Um es positiv auszudrücken: Wir brauchen die Taufe als Sakrament des Beginns
der Gemeinschaft und als Zeichen der Gewissheit unseres Glaubens. Die Kirche
entstellt nicht nur die Taufe, sondern auch sich selbst, wenn sie die Taufe mit
unzulässigen institutionell-finanziellen Nebenfolgen verknüpft. Es kann so der
schädliche Eindruck entstehen, dass es bei der Taufe weniger um die gemeinsame
Gliedschaft am Leibe Christi als um Mitgliedschaftszuwächse und finanzielle
Zusatzeinnahmen geht. Inhalt und Mitte der Taufe sollten alleine die gnädige
Berufung Gottes, das Wunder der Gemeinschaft aller Berufenen in Christus und
die Gabe des Heiligen Geistes als einer Verheißung des Glaubens an den Täufling
ausmachen. „Wer getauft wird, der zieht den Christus an (Gal. 3,17), was
wiederum auszulegen ist als seine Eingliederung in den Leib, in den Einen
Menschen, in dem nicht Grieche noch Jude, nicht Freier noch Knecht ist, d.h.
eben in die Gemeinde“ (Dietrich Bonhoeffer, Nachfolge, DBW 4, 233).
·
Mitgliedschaft:
Bei der Veranstaltung zum „Beziehungsgeflecht Kirche – Staat – Vorbild
Schweiz?“ geht es darum, sich das schweizerische Staatskirchenrecht
anzuschauen, um von dort zu lernen und Anregungen aufzunehmen für eine Weiterentwicklung
des deutschen Staatskirchenrechts. In der Schweiz wird – im Hinblick auf die
katholische Kirche - deutlich unterschieden zwischen der Kirche als
Glaubensgemeinschaft und der Kirche als Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Die katholische Kirche als Glaubensgemeinschaft ist hierarchisch geordnet, die
Kirche als Körperschaft des öffentlichen Rechts demokratisch strukturiert. Die
Glaubensgemeinschaft kennt keine Kirchensteuer, die Körperschaft praktiziert
die Kirchensteuer als ihren Mitgliedsbeitrag. Es ist möglich, aus der
Körperschaft auszutreten, ohne damit die Glaubensgemeinschaft zu verlassen.
Auch in der Schweiz hat man sich lange dagegen gesträubt, den Austritt aus der
Körperschaft und damit die Beendigung der Kirchensteuerzahlung als etwas zu
akzeptieren, das keineswegs die Bande der Glaubensgemeinschaft auflöst.
Mittlerweile ist man aber bereit, diese Möglichkeit als ein Faktum
anzuerkennen. Der Bischof von Chur hat am 7. Oktober 2009 Richtlinien in Kraft
gesetzt, denen zufolge Gläubige, die aus den körperschaftlichen Organen
austreten, aber katholisch bleiben wollen, nicht im Taufbuch als Ausgetretene
vermerkt werden und ihre Beitragspflicht einem Solidaritätsfonds des Bistums zu
entrichten haben (http://www.kath.net/detail.php?id=24190
Stand: 11.02.2010).
Man spricht im Hinblick auf die schweizerischen Verhältnisse von einem „dualen“
System. Dual wird dieses System genannt, weil die beiden Größen
Glaubensgemeinschaft und Körperschaft eigenständige Organisationsformen ausgeprägt
haben, die nebeneinander stehen – sicher eng verzahnt und in Loyalität
miteinander verbunden, aber doch auch in einer gewissen Unabhängigkeit
voneinander. Ob ein solches Nebeneinander von Parallelstrukturen auch für
Deutschland sinnvoll wäre, mag zu Recht bezweifelt werden. Die Unterscheidung
zwischen Glaubensgemeinschaft und Körperschaft kann in Deutschland auch so
umgesetzt werden, dass es bei ein und derselben Institution bleibt, es jedoch
zwei Mitgliedschaftsformen gibt (Taufmitglieder mit und ohne
Körperschaftsmitgliedschaft) und zwei Rechtsbereiche (einen Bereich der
Gemeinde- und Kirchenleitung für die Glaubensgemeinschaft aller Taufmitglieder
sowie einen zweiten Bereich der Rechtsträgerschaft für die Verwaltung von
Kirchensteuermitteln / Mitgliedsbeiträgen). Zwischen diesen beiden Grundformen
mögen weitere Zwischenformen denkbar sein. Welche konkrete Modellvariante
gewählt wird, hängt von sehr vielen Faktoren ab. Wichtig ist nur, dass die
Unterscheidung von Glaubensgemeinschaft und Körperschaft durchgehalten wird.
An den schweizerischen Verhältnissen fällt ein weiteres Moment auf. Man beugt
sich der Tatsache, dass Kirchenmitglieder ohne Sanktionen die Zahlung von
Kirchensteuern beenden können, versucht aber trotzdem, das Kirchensteuersystem
weiter zu stabilisieren. Die Frage ist jedoch, ob man die Möglichkeit einer
sanktionsfreien Verabschiedung aus dem Kirchensteuersystem nicht zum Anlass
nehmen sollte, sich grundsätzlich von dem Kirchensteuersystem zu verabschieden
und auf ein Mitgliedsbeitragssystem umzustellen. Möglicherweise werden in der
Schweiz die psychologischen Abwehrreaktionen, aber auch die theologischen
Unverträglichkeiten, welche mit dem Kirchensteuersystem verbunden sind,
unterschätzt. Der Neutestamentler Ulrich Lutz schreibt in seinem Aufsatz
„Ekklesiologie und Gelder der Kirche – Neutestamentliche Perspektiven für
heute“ (Evang. Theol. 61. Jg., Heft 1, S. 6-18): „Weil im Neuen Testament die
Ansätze zu einer Regelung des kirchlichen ’Finanzwesens’ immer vom jeweiligen
Verständnis des Evangeliums her mitbestimmt waren und weil die frühchristlichen
Gemeinden gerade hier sich von ihrer Umwelt unterschieden, sind bei der Frage,
wie die finanziellen Strukturen der Kirchen aussehen sollen, die Ekklesiologie,
und damit auch die Bibelwissenschaftler, gefordert. M.E. ist keine der heutigen
Möglichkeiten der Finanzierung der Kirche so weit von Neuen Testament entfernt,
wie unser System der Kirchensteuer.“ In die vorliegende Broschüre unter 2.3 und
2.4 ist „Das Drei-Säulen-Modell für eine Reform der Kirchenfinanzierung und
eine Verbesserung der Gemeinwohlfinanzierung“ aufgenommen. Das Modell,
ausgearbeitet vom Dietrich-Bonhoeffer-Verein (dbv) unter Mitwirkung des
Aktionskreises Halle (AKH), geht davon aus, dass sich auch in Deutschland die
sanktionsfreie Verabschiedung aus dem Kirchensteuersystem langfristig
durchsetzen wird – obwohl die Mauern, die das Kirchensteuersystem schützen
sollen, im Augenblick uneinnehmbar scheinen. An die Stelle der Kirchensteuer tritt
in dem Modell ein verpflichtender Kirchenbeitrag. Die nach erlangter religiöser
Mündigkeit mit einer Willenserklärung begonnene Mitgliedschaft in einer
kirchlichen Körperschaft des öffentlichen Rechts begründet die Beitragspflicht.
Es mag also sein, dass die schweizerischen Verhältnisse hinter wünschbaren
Maximalforderungen (Ablösung der Kirchensteuer durch einen Mitgliedsbeitrag)
zurückbleiben, so bleibt es doch ihr Verdienst, die Unterscheidung von
Glaubensgemeinschaft und Körperschaft zur öffentlichen Anerkennung geführt zu
haben. Von einem solchen Diskussionsstand sind wir in Deutschland noch weit
entfernt. Die diesbezüglichen Verkrustungen des Denkens aufzubrechen ist die
Absicht des katholischen Kirchenrechtlers Prof. Dr. Hartmut Zapp aus Freiburg
im Breisgau. Dessen Kirchenaustritt mit der Absicht, die Mitgliedschaft in der
Glaubensgemeinschaft der katholischen Kirche fortzusetzen, hat in der Presse
ein bundesweites Echo gefunden. Prof. Dr. Hartmut Zapp beruft sich bei seinem
Vorgehen auf Äußerungen aus dem Vatikan (in vorliegender Broschüre die Texte
2.5-2.8). In vorliegender Broschüre unter 2.9 wird der Fall Zapp kurz
geschildert von der Katholischen Nachrichtenagentur „Kirchenrechtler: ’Vatikan
hat Kirchenaustrittsdebatte nicht geklärt’“. Für weitere Informationen sei auf
das Literaturverzeichnis am Schluss des Beitrags von Herbert Pfeiffer
„Einführung und Erläuterungen des Drei-Säulen-Modells“ (in vorliegender Broschüre
unter 2.4) verwiesen. Wir wünschen dem Anliegen von Prof. Dr. Hartmut Zapp allen
Erfolg, weil sich damit wichtige Türen für den Beginn von grundlegenden
Kirchenreformen auftun würden.
· Gemeindeleben:
Die Podiumsdiskussion zum Thema „Kirche ohne Pfarrer? Christentum in
Selbstorganisation zwischen Profession und Ehrenamt“ knüpft an den Gedanken
eines allgemeinen Priestertums an. Dieser Gedanke ist keineswegs ein evangelisches
Sondergut. Auch die katholische Kirche spricht von dem „allgemeinen Priestertum
der Gläubigen“ (vgl. in dieser Broschüre unter 2.7 das Motu proprio „Omnium in
mentem“).
Es geht in beiden Kirchen darum, sich auf die absehbaren Entwicklungen der
nächsten Zeit einzustellen:
Die Bedeutung der Laien in der gemeindlichen und kirchlichen Arbeit wird
zunehmen. Dieses ist ein Gewinn für die Kirche. Mit den Laien können Gaben in
die Arbeit einfließen, die dringend benötigt werden. Auch mit den angedachten,
in vorliegender Broschüre geschilderten Kirchenreformen, insbesondere mit der
Unterscheidung von Glaubensgemeinschaft und Körperschaft, ist eine Stärkung des
Laienelementes verbunden. Das Beispiel der Schweiz zeigt, dass in den
körperschaftlichen Gremien die Laien ein stärkeres Gewicht besitzen. „Sabine
Demel … bezeichnete in einem höchst aufschlußreichen Beitrag in der
Orientierung vom 29. Februar 2008 diese besonderen schweizerischen Verhältnisse
aus deutscher Sicht ’als das kirchliche Paradies für die Laien’“ (Giusep Nay,
Staatliches Religionsrecht und Freiheit in der Kirche, in dieser Broschüre
unter 3.4).
Neben der Stärkung des Laienelementes müssen wir mit einer zweiten Entwicklung
rechnen: Der Anteil der bezahlten bzw. der bezahlbaren Arbeit wird abnehmen.
Volldienstbeschäftigungsverhältnisse werden durch Teildienstbeschäftigungsverhältnisse,
diese durch Ehrenamtlichenarbeit abgelöst. Auch dies ist kein Unglück für die
Kirche, sondern führt uns wieder näher an die Ursprungssituation heran. Der Ursprung
und Kern von gemeindlichem und kirchlichem Leben ist nicht die bezahlte Arbeit,
sondern das ehrenamtliche Engagement. Die Zusammenarbeit zwischen Hauptamtlichen
und Ehrenamtlichen ist eine Notwendigkeit für jede gute Entwicklung von Gemeindearbeit.
Auf keinen Fall darf mit dem Unterschied zwischen Hauptamtlichen und
Ehrenamtlichen ein Wertigkeitsgefälle verbunden sein.
Einem Missverständnis muss hier entgegengetreten werden, nämlich dass das
geistliche Amt angemessen nur in Hauptamtlichkeit mit einer Vollzeitstelle
ausgeübt werden könne; wenn das Geld für die Gemeinden knapp werde und eine
Konkurrenz zwischen den verschiedenen Dienst- und Berufsgruppen entstehe, gebühre
der Mittelbereitstellung und
Stellensicherung für das geistliche Amt der Vorrang vor allen anderen
Gesichtspunkten. Eine Verkündigung, die auf diese Weise substantiell von einer
privilegierten Finanzausstattung abhängig gemacht wird, droht zu einer bezahlten
Arbeit zu werden, deren Motivation in der angestrebten Fortsetzung der
Arbeitsentlohnung liegt. Dietrich Bonhoeffer hat schon sehr früh, nämlich 1944,
darauf hingewiesen, dass es auch für das geistliche Amt den Status der Ehrenamtlichkeit
geben kann: „Die Kirche ist nur Kirche, wenn sie für andere da ist. Um einen
Anfang zu machen, muß sie alles Eigentum den Notleidenden schenken. Die Pfarrer
müssen ausschließlich von den freiwilligen Gaben der Gemeinden leben, eventuell
einen weltlichen Beruf ausüben. Sie muß an den weltlichen Aufgaben des
menschlichen Gemeinschaftslebens teilnehmen, nicht herrschend, sondern helfend
und dienend“ (D.B., Widerstand und Ergebung, DBW 8, 560).
Zu dem Gesamtprojekt einer Kirchenreform gehört als ein wesentlicher Teilaspekt
die Reform der Kirchenfinanzierung. Eine verantwortliche Haushalterschaft ist
auf diesem Gebiet unabdingbar. Dennoch darf der Gesichtspunkt der Finanzen
nicht überbewertet werden. Es geht nicht darum, möglichst viel Geld auf der
Einnahmenseite zu verbuchen. Der Gesichtspunkt des Geldes muss sich dem
Gesichtspunkt der Glaubwürdigkeit unterordnen. Unter dem Gesichtspunkt des
Geldes wäre es vielleicht klug, vorerst weiter auf das System der Kirchensteuer
zu setzen. Unter dem Gesichtspunkt der Glaubwürdigkeit ist dieses System
kontraproduktiv. Und weil es die Glaubwürdigkeit untergräbt, wird es
mittelfristig und erst recht langfristig auch zu Einnahmeeinbußen führen. Das
System der Kirchensteuer funktioniert nur so lange, wie es nicht hinterfragt
wird. Sobald seine fehlende Legitimation erkannt und öffentlich diskutiert
wird, hat sein Zusammenschmelzen bereits unaufhaltsam begonnen.
Die Gedanken für eine
Kirchenreform werden auf einem Ökumenischen Kirchentag vorgestellt. Allen
Beteiligten ist es wichtig zu betonen, dass es sich bei der Kirchenreform um
ein zutiefst ökumenisches Vorhaben handelt. Die Grundlinien des
Religionsverfassungsrechts mit der Unterscheidung zwischen religiöser Glaubensgemeinschaft
und öffentlich-rechtlicher Körperschaft müssen auch in Zukunft ökumenisch
gestaltet sein. Der Begriff Ökumene meint in diesem Zusammenhang mehr als die
beiden Großkirchen. Andere Religionsgesellschaften, insbesondere der Islam,
müssen in einem neuen Religionsverfassungsrecht in gleicher Weise leben und
sich entfalten können. Dass die katholische Kirche in Deutschland gewisse
Schwierigkeiten hat, sich auf die neue Lage einzustellen, wird an der
„Erklärung der Deutschen Bischofskonferenz zum Austritt aus der katholischen
Kirche“ (in vorliegender Broschüre unter 2.6) deutlich. Dennoch liegen die
größeren Schwierigkeiten auf Seiten der evangelischen Kirche. Der Unterschied
zwischen Glaubensgemeinschaft und Körperschaft wird in der evangelischen Kirche
nicht nur nicht klar genug herausgearbeitet, sondern aktiv und explizit
bestritten. Man hält sich sogar etwas zugute dafür, dass man die Einheit von
geistlicher und rechtlicher Leitung bzw. geistlichem und rechtlichem Leben propagiert.
Vgl. in vorliegender Broschüre unter 2.10 den Text von
Für die evangelische Kirche
ergibt sich hier völliges Neuland. Die evangelische Kirche kommt aus einem
anderen geschichtlichen Hintergrund als die katholische Kirche. Die enge
Anbindung der Landeskirchen an die Landesherren hat – anders als in der
katholischen Kirche - zu einer Identifizierung von staatlichem und kirchlichem
Mitgliedschaftsrecht geführt. Dass jemand der evangelischen Kirche angehört,
der vor staatlichen Stellen aus ihr ausgetreten ist – mithin also ein vom Staat
völlig unabhängiges Mitgliedschaftsrecht wahrnimmt, dieser Gedanke muss in der
evangelischen Kirche erst ganz neu entdeckt und entwickelt werden. Eine solche
Differenzierung des Mitgliedschaftsverständnisses ist positiv zu werten, weil
sich damit ganz neue Handlungsspielräume und Reformchancen eröffnen. Bei den
beiden Mitgliedschaftssphären ist diejenige der Glaubensgemeinschaft die
wesentliche, diejenige der Körperschaft die sekundäre. Die Glaubensgemeinschaft
ist die eigentliche Kirche, die Körperschaft ist sozusagen ein Hilfsverein für
die Kirche. Sabine Demel bezweifelt, ob man die körperschaftlichen
Institutionen „Kirche“ im eigentlichen Sinne nennen dürfe (Sabine Demel,
Schweizer Religionsrecht – ein zukunftsweisendes Modell, in vorliegender
Borschüre unter 3.5). Wenn also die evangelische Kirche nur die
körperschaftliche Mitgliedschaftssphäre gelten lässt, vertritt sie einen
sekundär geprägten Kirchenbegriff – ist es also verwunderlich, dass sie von
ihrer katholischen Schwesterkirche als defizitär empfunden wird?
Zu danken haben die
Herausgeber Prof. Dr. Axel Denecke und Dr. Karl Martin allen, die an der
Entstehung der vorliegenden Broschüre mitgewirkt haben. Bei der Auswahl und
Zusammenstellung der Texte haben Prof. Dr.
Wir hoffen, dass unsere
Broschüre Anregungen für die Diskussion vermitteln kann, und freuen uns auf
kritische Rückäußerungen, Ergänzungen und Stellungnahmen.