AG "Kirche gestalten - Ordnung und Finanzierung von Kirche"

Der Staat hat das hoheitliche Recht, Steuern zu erheben. Dieses Recht haben die Landesfürsten im Laufe des 19. Jahrhunderts, als die Kirchen noch Staatskirchen waren, auch den Kirchen gewährt. Es wurde 1919 in der Weimarer Reichsverfassung verankert und 1949 ins Grundgesetz übernommen, obwohl dort die Trennung von Staat und Kirche festgeschrieben ist. Die Kirchensteuer lebt in unserer Demokratie als „staatskirchenrechtliches“ Relikt weiter und wird von den Kirchen gehütet wie ein Schatz, der sie am Leben erhält. Dabei veranlasst sie viele, vor allem junge Menschen, aus finanzieller Not oder aus Protest zum Kirchenaustritt.

Die Trennung von Staat und Kirche wurde in der Bundesrepublik Deutschland nie konsequent vollzogen. So bleibt die Kirche, obwohl sie sich „Kirche der Freiheit“ nennt, in der Abhängigkeit vom Staat und verhält sich in ihrer strukturellen Ordnung und im Handeln nach staatlichem Vorbild.

Die Arbeitsgruppe (AG) „Kirche gestalten – Ordnung und Finanzierung von Kirche“ des Dietrich-Bonhoeffer-Vereins (dbv) möchte, dass die Kirche den Knoten der Verstrickung mit dem Staat löst, wirklich frei wird, in dieser Freiheit ihrer Aufgabe der Verkündigung nachkommt und ihren Haushalt aus Mitteln, die ihre Mitglieder und Anhänger ihrer Gemeinde zukommen lassen, finanziert. Sie sollte sich mit den Worten Bonhoeffers bewusst werden, dass „Kirche nur dann Kirche ist, wenn sie für andere da ist“.

Die AG „Kirche gestallten“ hat in jahrelanger Arbeit unter Mitwirkung des Aktionskreises Halle (AKH) ein Finanzierungsmodell entwickelt, das sogenannte

Drei-Säulen-Modell für eine Reform der Kirchenfinanzierung und eine Verbesserung der Gemeinwohlfinanzierung,

das wir Ihnen auf den folgenden Homepage-Seiten vorstellen und erläutern möchten.

Eine andere Kernfrage, mit der sich unsere AG beschäftigt, ist die Frage der Kirchenzugehörigkeit. In der „bequemen“ Praxis wird Taufe verquickt mit der Aufnahme in eine öffentlich-rechtliche Kirchenorganisation („Körperschaft des öffentlichen Rechts“). Dem Getauften wird mit der Taufe eine sofortige Kirchensteuerpflicht auferlegt. Taufe als Aufnahme in die Gemeinschaft der Christen ist jedoch etwas anderes als die Zugehörigkeit zu einer solchen öffentlich-rechtlichen Körperschaft. Sie ist die Eingliederung in den Leib Jesu Christi als Gemeinschaft der Gläubigen in Gemeinde und Kirche. Daher ist für uns die Unterscheidung von Taufe und Zugehörigkeit zu einer Kirche und Gemeinde als Körperschaft des öffentlichen Rechts von besonderer Bedeutung.

Kotaktperson ist:
Herbert Pfeiffer, Stuttgart,