Das Drei-Säulen-Modell für eine Reform der Kirchenfinanzierung und eine Verbesserung der Gemeinwohlfinanzierung

Stand 01. März 2020
Ausgearbeitet von der Arbeitsgruppe „Kirche gestalten“ des Dietrich-Bonhoeffer-Vereins (dbv) unter Mitwirkung des Aktionskreises Halle (AKH). Der folgende Inhalt des Drei-Säulen-Modells wird auch in der Form eines
Schaubildes dargestellt.

A) Die Neugestaltung des Finanzwesens der Kirchen basiert auf folgenden Grundsätzen:

1. Dietrich Bonhoeffer schreibt 1927 in seiner Dissertation Sanctorum Communio: „Daß staatlich zwangsmäßige Eintreibung der [Kirchen-]Steuern ein Mißstand ist, ist wohl unzweifelhaft“ (DBW 1,287 Anm. 385)..

2. Die Ordnung der Kirche (dazu gehört ihr Finanzwesen) darf nicht den Verkündigungsinhalten ihres Predigens widersprechen. Denn: „Die christliche Kirche ist die Gemeinde von Brüdern [und Schwestern!], in der Jesus Christus in Wort und Sakrament durch den Heiligen Geist als der Herr gegenwärtig handelt. Sie hat mit ihrem Glauben wie mit ihrem Gehorsam, mit ihrer Botschaft wie mit ihrer Ordnung mitten in der Welt der Sünde als die Kirche der begnadigten Sünder zu bezeugen, dass sie allein sein Eigentum ist, allein von seinem Trost und von seiner Weisung in Erwartung seiner Erscheinung lebt und leben möchte“ (These 3 der Barmer Theologischen Erklärung).

3. Taufe bedeutet die Eingliederung in den Leib Jesu Christi als Gemeinschaft der Gläubigen in Gemeinde und Kirche. Daher ist für uns die Unterscheidung von Taufe und Zugehörigkeit zu einer Kirche und Gemeinde als Körperschaft des öffentlichen Rechts von besonderer Bedeutung. Der Eintritt in diese Körperschaft des öffentlichen Rechts mit den entsprechenden Rechtsfolgen im staatlichen Bereich soll künftig nur durch eine Willenserklärung nach erreichter Religionsmündigkeit möglich sein.

4. Die neue Form der Kirchenfinanzierung soll ein gesundes, solides und stabiles Fundament bilden, so dass die Basis für die soziale Arbeit und personelle Ausstattung der Kirchen auch in der Zukunft gegeben ist.

5. Wir sind uns bewusst, dass die Neugestaltung der Kirchenfinanzierung nicht kurzfristig zu verwirklichen ist, sondern einen langen Prozess der Umstellung und des Mentalitätswandels beanspruchen wird.

6. Es leitet uns die Vision Dietrich Bonhoeffers: „Die Kirche ist nur Kirche, wenn sie für andere da ist. Um einen Anfang zu machen, muss sie alles Eigentum den Notleidenden schenken. Die Pfarrer müssen ausschließlich von den freiwilligen Gaben der Gemeinden leben, eventuell einen weltlichen Beruf ausüben. Sie muss an den weltlichen Aufgaben des menschlichen Gemeinschaftslebens teilnehmen, nicht herrschend, sondern helfend und dienend“ (Dietrich Bonhoeffer, Widerstand und Ergebung).

B) Die drei Säulen

1. Säule: Kollekten und Spenden (freiwillige Gaben)

Freiwillige Gaben sind die ursprüngliche Form der Kirchenfinanzierung. Die Kirchen sind als Empfänger dieser uneigennützigen Zuwendungen zu transparenter Einwerbung, Verwaltung und Verwendung verpflichtet. Dadurch erhöht sich die Gebebereitschaft. Es gibt viele Möglichkeiten für freiwillige Gaben, z. B.:

  • Gottesdienstkollekten
  • Spenden in Form von Geld und Sachzuwendungen
  • Freiwilliges Kirchgeld
  • Zuwendungen an Fördervereine und Stiftungen sowie Mittelbeschaffung durch Fundraising

Vorteile:

  • Freiwilligkeit, mehr persönlicher Kontakt
  • Nutzung der Spendenbereitschaft der BürgerInnen, unabhängig von einer Kirchenmitgliedschaft
  • Abzugsfähigkeit vom steuerpflichtigen Einkommen auf Grund von Zuwendungsbestätigungen

2. Säule: Gemeindebeiträge (verpflichtende Beiträge)

(1) Es gibt Kritik an dem Kirchensteuersystem. Deswegen sollte in einem ersten Reformschritt als Wahlalternative zur Kirchensteuer ein verpflichtender Gemeindebeitrag, eingezogen durch gemeindlich beauftragte Verwaltungsstellen, angeboten werden. Der Umstieg zum Gemeindebeitrag erfolgt durch eine Willenserklärung des Kirchensteuerpflichtigen.

(2) In einem zweiten Reformschritt wird der Gemeindebeitrag für alle Kirchenmitglieder verpflichtend gemacht. Grundlage der formalisierten Beitragsverpflichtung ist dann nicht mehr die Taufe, sondern eine nach erlangter religiöser Mündigkeit durch Willenserklärung begonnene öffentlich-rechtliche Mitgliedschaft in einer gemeindlich-kirchlichen Institution.

(3) Etwa ein Drittel des Gemeindebeitrags muss für übergemeindliche und gesamtkirchliche Aufgaben zur Verfügung gestellt werden.

(4) Die Landeskirchen und Bistümer regeln die Einzelheiten der Reformschritte.

Vorteile:

  • Die Kritiker des Kirchensteuersystems müssen die Kirche nicht verlassen; sie können eine Alternative wählen
  • Die Ablösung der Kirchensteuer durch einen Gemeindebeitrag entbindet von der bisher geübten grundgesetzwidrigen Pflicht, die Religionszugehörigkeit staatlichen Stellen und Arbeitgebern offen zu legen
  • Die Taufe wird beim zweiten Reformschritt unabhängig von Geldforderungen

3. Säule: Bürgergutscheine (aus Bürgerhaushalt)

Die Bundesregierung reserviert einen Anteil (etwa 1,5%) des Bundeshaushalts als Bürgerhaushalt, über dessen Verausgabung alle wahlberechtigten BürgerInnen bestimmen können. Die Beteiligung der BürgerInnen an dieser Verausgabung geschieht mittels sogenannter Bürgergutscheine in folgender Weise:

Die zuständigen staatlichen Stellen verteilen jährlich im Auftrag des Bundes fälschungssichere und nur an gemeinnützige Institutionen gemäß § 52 Abs. 2 AO (ausgenommen die Punkte 21-23) übertragbare Bürgergutscheine in Höhe von je 4 mal 25 € (Anteilscheine am Bürgerhaushalt) an die wahlberechtigten BürgerInnen, die sie an die von ihnen favorisierten gemeinnützigen Institutionen weiterreichen. Diese sammeln die Gutscheine während des Jahres und lösen sie beim Finanzamt zu Lasten des Bürgerhaushalts ein.

Vorteile:

  • Stärkung des Demokratiebewusstseins, der Solidarität, der Mitbeteiligungsrechte und des Verantwortungsbewusstseins für das Gemeinwohl
  • Persönlicher Kontakt zwischen Zuwendern und Empfängern
  • Die Kirchen sind als gemeinnützige Institutionen empfangsberechtigt für die Bürgergutscheine; insofern werden die Bürgergutscheine vermutlich zu Mehreinnahmen für die Kirchen führen

C) Sonstige Einnahmen:

1. Einnahmen aus kirchlichem Vermögen: Miete und Pacht aus Grundvermögen, Kapitalerträge aus Wertpapierbesitz, Gewinne aus kircheneigenen Betrieben, Banken und Verlagen.

2. Subventionen: Hilfsleistungen aus Steuermitteln von Bund, Ländern und Kommunen an Empfänger außerhalb des staatlichen Bereichs einschließlich der Kirchen ohne Gegenleistung. Dazu zählen auch die Mindereinnahmen des Staates aus dem Steueraufkommen durch die unbegrenzte Abzugsfähigkeit der gezahlten Kirchensteuern vom steuerpflichtigen Einkommen als Sonderausgaben.

3. Leistungsentgelte für Dienstleistungen.

4. Negative Staatsleistungen: Finanzielle Vorteile der Kirchen durch zahlreiche Steuer- und Gebührenbefreiungen.

D) Abzulösende Staatsleistungen:
Die staatliche Entschädigungszahlungen für die Enteignungen durch die Säkularisation 1803 sollen nach Art. 140 GG (Art. 138 Abs. 1 WRV) durch die Länder abgelöst werden. De facto sind sie durch Staatskirchenverträge der meisten Bundesländer mit den ev. Landeskirchen und durch das geltende Reichskonkordat und die Länderkonkordate mit den katholischen Diözesen zu Dauerleistungen geworden. Die Staatskirchenverträge und Konkordate sollten entsprechend geändert werden.